Rechtssicherheit für alle Geschäftspartner
AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Gut so, denn beide Partner sollen wissen, wie eine erfolgreiche Zusammenarbeit in rechtlicher Hinsicht gestaltet wird. (Mit freundlicher Unterstützung vom PIC-Verband und seinem Justiziar)
AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto & Video
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beziehen sich auf jegliche Leistungen des Urhebers für den Auftraggeber, insbesondeer die Erstellung jeglicher Inhalte (z.B. Fotografien und Filme), sowie jegliche Form der Bearbeitung von erstellten Inhalten.
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Fotografen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch bei nicht nochmals ausdrücklicher Vereinbarung. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung – auch ohne ausdrückliche Einbeziehung – auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Urheber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
2. Leistung des Urhebers
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind vom Fotografen anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 20% zu erwarten ist. Dem Fotografen werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Bildautor von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Wird bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftragsgebers einzugehen.
Erstellte Inhalte des Urhebers werden dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben.
Der Urheber ist Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichet, die erstellten Inhalte über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Inhalte geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggebr über. Eine längerfristige Archivierung stellt eine kostenpflichtige Leistung dar.
3. Vergütung
Für die Erstellung von Fotografien wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmieten, Bildbearbeitung, Schnitte oder andere Bearbeitungen sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert durch den Urheber in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Kunden zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MWST in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Das Honorar ist bei der Ablieferung der Inhalte fällig.
Wird eine Inhalte in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Urheber Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand verrechnen. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Urhebers liegen, nicht zur Durchführung des Auftrages, ist der Urheber berechtigt, nachfolgende Beträge in Rechnung zu stellen:
- Absage durch den Auftragsgeber bis zu 5 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages = 40% der veranschlagten Kosten.
- Absage durch den Auftragsgeber bis zu 3 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages = 60% der veranschlagten Kosten.
- Absage durch den Auftragsgeber bis zu 1 Arbeitstage vor Abwicklung des Auftrages = 80% der veranschlagten Kosten.
Die Geltendmachung von weiteren schäden belibt hiervon unberührt.
4. Übertragung von Nutzungsrechten/Eigentumsvorbehalt
Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschießlich Schnitt und anderen Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Bei Fristüberschreitungen behält sich der Urheber rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den Auftraggeber resultieren, insbesondere wenn er Werke des Urhebers im Zeitraum des Zahlungsverzugs publiziert.
Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang übertragen. Der Urheber wählt die Inhalte aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers und sind ohne diese rechtswidrig. Entgegenstehende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Eine Nutzung der Inhalte ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Inhalte sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Urhebers in Schriftform.
Bei Verwendung seiner Inhalte durch den Auftreggeber hat der Urheber den Anspruch auf Urhebernennung an üblicher Stelle.Eine Verwendung der Inhalte ohne Urhernennung berechtigt den Urheber zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere hat im Rahmen des Vor-oder Abspanns im Rahmen jeglicher Publikation zu erfolgen. Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Inhalte muss der Name des Urhebers mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten werden. Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Inhalte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.
5. Rechtsverletzungen / Überschreitungen der Nutzungsrechte
Jegliche Nutzung von Inhalten des Urhebers durch den Auftraggeber, welche nicht von der Einräumung von Nutzungsrechten seitens des Urhebers gedeckt sind, ist seitens des Auftraggebers in Höhe der branchenüblichen Vergütung nachzuvergüten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, für jeden Fall der unberechtigten Verwendung von Inhalten des Urhebers zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% des jeweils für die gegenständliche Verwendung fälligen Honarars.
Verstößt der Auftraggeber gege die Verpflichtung zur Nennung des Urhebers nach Ziffer 4 dieser bedingungen, verpflichett er sich zur Zahlung einer vertragsstrafe in Höhe von 100% des jeweils für die gegeständliche Verwendung fälligen Honorars.
6. Gewährleistung und Haftung
Der Urheber sowie siene Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem auftraggeber aus der Verletzung der Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichetn sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebns, des Körpers, der gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
Der Urheber verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Inhalte gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Gestaltung der Inhalte sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche sind nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz möglich. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Zur Aufnahme überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Für überlassene Gegenstände wird seitens des Urhebers keine Haftung übernommen.
Der Urheber übernimmt keine Klärung von Rechten dargestellter Personen oder Gegenstände, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Dem Urheber werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung dieser berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat den Urheber von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzzung dieser Pflicht resultieren.
Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich dem Urheber zur Erstellung von Inhalten übergebenen Gegenstände oder bereits feertiggestellter Inhalte, sowie selbst mitgebrachter Modelle, die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechte für den Urheber übernommer hat und diesen insoweit von Ansprüchen von dritter Seite freihalten wird.
Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens sechs Tage nach Übergabe beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten übergebene Inhalte als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Der Urheber wird nach eigener Wahl unentgeltlich die Vertragsprodukte oder Teile davon nachbessern oder neu liefern, die aufgrund eines innerhalb der Gewährleistungsfrist liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, mangelnder Ausführung bzw. Herstellung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Mit Übergabe der Inhalte an den Auftraggeber erlischt für den Auftragnehmer die Aufbewahrungsfrist. Eine Archivierung von Inhalten durch den Urheber bedarf einer gesonderetne Vereinbarung.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB’s – Allgemeine Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.